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Satzung der Feuerwehrkameradschaft der freiwilligen Feuerwehr Wehlen e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrkameradschaft der freiwilligen Feuerwehr Wehlen e. V.“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist Bernkastel-Kues, Stadtteil Wehlen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat die Aufgaben

 

a) das Feuerwehrwesen des Stadtteils Wehlen zu fördern,

 

b) für den Brandschutzgedanken zu werben,

 

c) Interessierte Einwohner für die freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

 

d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,

 

e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu informieren,

 

f) durch den Spielmannszug einen kulturellen Beitrag für die Öffentlichkeit zu leisten.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:

 

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung

 

b) den Mitgliedern der Altersabteilung

 

c) den Ehrenmitgliedern

 

d) den fördernden Mitgliedern

 

e) den Mitgliedern des Spielmannszuges

 

f) den Mitgliedern der Jugendwehr

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft der aktiven Feuerwehrmitglieder erfolgt nach den Bestimmungen des zur Zeit gültigen Brandschutzgesetzes. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die das goldene Feuerwehrehrenzeichen für 35jährige Tätigkeit erhalten haben und bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach dem jeweils gültigen Brandschutzgesetz aktiv in der Wehr gedient haben. In Ausnahmefällen ( Krankheit u. ä. ) obliegt es dem Vorstand die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft der aktiven Feuerwehrmitglieder endet nach den Bestimmungen des z. Zt. gültigen Brandschutzgesetzes. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt muss in schriftlicher Form einem Vorstandsmitglied angezeigt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins gröblichst verstößt.
Zu diesem Zeitpunkt im Besitz befindliches Vereinsvermögen ist unverzüglich dem Verein auszuhändigen. Überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen, Uniformen in gereinigten Zustand zu übergeben.

Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

§ 6 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

 

a) jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

 

b) durch freiwillige Spenden,

 

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

 

d) durch Veranstaltungen aus dem ideellen Bereich.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vereinsvorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

a) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

b) Die Mitgliedersammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter der Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigien Frist einzuberufen. Der Termin der Versammlung ist in einem öffentlichen Blatt bekanntzugeben mit der Angabe der Tagesordnungspunkte.

 

c) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich angezeigt werden.

 

d) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

 

b) Vorstandswahl nach § 11 dieser Satzung

 

c) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

d) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers

 

e) Wahl des Kassenprüfers

 

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

g) Wahl von Ehrenmitgliedern

 

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

i) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes

 

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen geheim abzustimmen.

Wahlberechtigt sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

§ 11 Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

a) dem Wehrführer als Vorsitzenden

 

b) dem stellvertr. Wehrführer als stellvertr. Vorsitzenden

 

c) dem Jugendfeuerwehrwart

 

d) dem Stabführer des Spielmannszugesdie Kraft ihres Amtes bestellt sind, und den zu wählenden Vorstandsmitgliedern

 

e) dem 1. Kassierer

 

f) dem 2. Kassierer

 

g) dem Schriftführer

 

h) dem Materialwart

 

i) dem 1. Beisitzer

 

j) einem weiteren Beisitzer für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied bereits ein anderes Amt im Vorstand innehat

 

Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre.

 

Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein leitet die Versammlung. Über die wesentlichen Punkte der Tagesordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

 

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. oder der 2. Vorsitzende. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Rechnungswesen

 

Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 14 Jugendfeuerwehr

 

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Verringert sich der Verein auf weniger als 7 Mitglieder gilt der Verein als aufgelöst. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das verbleibende Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Wehlen über. Diese Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 20. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisherigen Satzungen außer Kraft gesetzt.